5 kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.6). Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO).