Das Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft komme somit einem Verzicht auf ein wirksames Einspracherecht gleich und sei daher nicht rechtswirksam bezeichnet worden. Zu beachten sei auch, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Anstrengungen unternommen worden seien, den Beschuldigten über den ergangenen Strafbefehl in Kenntnis zu setzen. Dies, obwohl eine einschneidende Sanktion von 100 Tagen Freiheitsstrafe ausgefällt worden sei und es ohne Aufwand möglich gewesen wäre, die französische Wohnadresse des Beschuldigten ausfindig zu machen. Im Übrigen hätte der Strafbefehl an dieser Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.