Sodann sei stossend, dass die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde ausführe, dass es möglich gewesen wäre, innert Frist Einsprache zu erheben, wenn er wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätte, eine so im schlechtesten Fall auf 3 oder 4 Tage verkürzte Einsprachefrist sei weder im Sinne des Gesetzgebers noch mit den menschenrechtlichen Garantien vereinbar. Das Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft komme somit einem Verzicht auf ein wirksames Einspracherecht gleich und sei daher nicht rechtswirksam bezeichnet worden.