Ihm sei suggeriert worden, dass er die Staatsanwaltschaft als Zustellungsdomizil bezeichnen müsse, da er seine Adresse in Frankreich nicht angebe und über keine Adresse in der Schweiz verfüge. Auch hätte er sich nicht über die Modalitäten der Einsprache erkundigen müssen, weil er die Vorwürfe abgestritten habe.