Weder die protokollierten Aussagen der Einvernahme vom 8. Januar 2020 noch das Formular „Domicile de notification" genügten den Anforderungen an eine ausreichende Belehrung. Indem der Grenzwächter das Zustellungsdomizil von sich aus bezeichnet habe, nachdem er angegeben habe, in der Schweiz über keine Zustelladresse zu verfügen, sei er vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Ihm sei suggeriert worden, dass er die Staatsanwaltschaft als Zustellungsdomizil bezeichnen müsse, da er seine Adresse in Frankreich nicht angebe und über keine Adresse in der Schweiz verfüge.