4 4.3 Der Beschuldigte bestreitet, sich freiwillig für die Bezeichnung des Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft entschieden zu haben. Indem er sich geweigert habe, die Adresse in Frankreich bekannt zu geben, habe er lediglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auch treffe ihn keine Mitwirkungspflicht. Aufgrund seines Schweigens könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass er eine Zustellung an eine andere Adresse wünsche.