Im Übrigen sei der Strafbefehl dem Beschuldigten nur rund einen Monat nach der Einvernahme eröffnet worden, womit es ihm zumutbar gewesen wäre, sich in dieser kurzen Zeit wöchentlich über den Verfahrensstand zu erkundigen. Diesfalls wäre es auch möglich gewesen, innert Frist und ohne Beizug von Drittpersonen eine Einsprache zu verfassen. Eine Pflicht, den Strafbefehl im Amtsblatt zu veröffentlichen, habe nicht bestanden, womit sich eine Prüfung, ob die Staatsanwaltschaft alle geeigneten zumutbaren Nachforschungen getätigt habe, erübrige.