Des Weiteren gebe es keine Hinweise, dass dem Beschuldigten die rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung nicht bewusst gewesen wären. In Anbetracht dessen, dass er den Sachverhalt nicht anerkannt habe, hätte er sich umso mehr und bereits anlässlich der Einvernahme über die Modalitäten der Einsprache (Frist und Form) erkundigen können. Im Übrigen sei der Strafbefehl dem Beschuldigten nur rund einen Monat nach der Einvernahme eröffnet worden, womit es ihm zumutbar gewesen wäre, sich in dieser kurzen Zeit wöchentlich über den Verfahrensstand zu erkundigen.