Das Zustellungsdomizil bei der Staatsanwaltschaft sei ihm erst genannt und nachweislich mehrmals erklärt worden, als er eine Zustelladresse in der Schweiz verneint habe. Bei dieser Sachlage habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, Mitteilungen und Entscheide an seinem Wohnort in Frankreich zu erhalten. Der Strafbefehl habe daher nur am bezeichneten Zustellungsdomizil rechtswirksam eröffnet werden können. Des Weiteren gebe es keine Hinweise, dass dem Beschuldigten die rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung nicht bewusst gewesen wären.