Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen Wohnort zu nennen. Er habe die Möglichkeit gehabt, freiwillig ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen und auf die Zustellung von Entscheiden an seinem Wohnort im Ausland zu verzichten. Indem er angegeben habe, dass er seine genaue Adresse in Frankreich nicht nennen möge, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er keine Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde an seinem Wohnort in Frankreich wünsche. Das Zustellungsdomizil bei der Staatsanwaltschaft sei ihm erst genannt und nachweislich mehrmals erklärt worden, als er eine Zustelladresse in der Schweiz verneint habe.