Festzuhalten sei schliesslich, dass den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht treffe. 4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, Art. 87 Abs. 2 StPO schliesse nicht aus, dass eine beschuldigte Person, der die Mitteilung aufgrund eines Staatsvertrags direkt zugestellt werden könne, die Wahlfreiheit zwischen Zustellungen an ihrem Wohnsitz oder der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils habe. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 52 Abs. 1 SDÜ nicht verpflichtet gewesen, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen Wohnort zu nennen.