Es erscheine daher fraglich, ob dem Beschuldigten die rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung (faktischer Verzicht auf ein wirksames Einspracherecht) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars bewusst gewesen seien. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte sein Einspracherecht ausüben würde, da er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt nicht anerkannt habe. Mangels Nachforschungsbemühungen habe auch die Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung gelangen können. Festzuhalten sei schliesslich, dass den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht treffe.