Nicht erwähnt werde, dass die Behörde, bevor sie auf die Zustellfiktion zurückgreifen dürfe, versuchen müsse, die Sendung gemäss den anderen gesetzlichen Vorgehensweisen zuzustellen. Auch enthalte das Formular keinerlei Angaben für den Fall, dass staatsvertraglich eine Zustellung auf dem Postweg vorgesehen sei. Es erscheine daher fraglich, ob dem Beschuldigten die rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung (faktischer Verzicht auf ein wirksames Einspracherecht) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars bewusst gewesen seien.