3 kurze zehntägige Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 StPO nicht. Ebenso wenig sei er darüber aufgeklärt worden, wie es sich mit den Modalitäten betreffend Fristenwahrung aus dem Ausland verhalte. Auch gebe das Formular nicht ausreichend Auskunft über die Möglichkeit, kein Zustelldomizil zu bezeichnen; es werde lediglich auf Art. 88 Abs. 4 StPO verwiesen. Nicht erwähnt werde, dass die Behörde, bevor sie auf die Zustellfiktion zurückgreifen dürfe, versuchen müsse, die Sendung gemäss den anderen gesetzlichen Vorgehensweisen zuzustellen.