Zwar sei mittels Formular darauf hingewiesen geworden, dass sich die unterschreibende Person zur Wahrung etwaiger Einprachefristen regelmässig beim bezeichneten Zustelldomizil melden solle; aufgrund dessen habe der Beschuldigte jedoch nicht wissen können, wie oft er sich hätte erkundigen und wie schnell er eine Einsprache hätte einreichen müssen. Das verwendete Formular nenne die