Die Fiktion einer Zustellung in der Schweiz an die Adresse der Staatsanwalt führe jedoch dazu, dass die gesetzliche Einsprachefrist ausgelöst werde und die beschuldigte Person de facto ihres Einspracherechts verlustig gehe, bevor sie überhaupt vom Strafbefehl Kenntnis habe nehmen können. Dem Beschuldigten wäre es vorliegend kaum möglich gewesen, den Strafbefehl innert nützlicher Frist zur Kenntnis zu nehmen und fristgerecht Einsprache zu erheben. Zwar sei mittels Formular darauf hingewiesen geworden, dass sich die unterschreibende Person zur Wahrung etwaiger Einprachefristen regelmässig beim bezeichneten Zustelldomizil melden solle;