Eine solche sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr habe der Grenzwächter anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2020 das Zustellungsdomizil bei der Staatsanwaltschaft bezeichnet, womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärt und sowohl das Einvernahmeprotokoll als auch das beigelegte Formular «Domicile de notification» unterzeichnet habe. Die Fiktion einer Zustellung in der Schweiz an die Adresse der Staatsanwalt führe jedoch dazu, dass die gesetzliche Einsprachefrist ausgelöst werde und die beschuldigte Person de facto ihres Einspracherechts verlustig gehe, bevor sie überhaupt vom Strafbefehl Kenntnis habe nehmen können.