4. Vorliegend ist strittig, ob die Zustellung des an die marokkanische Adresse des Beschuldigten adressierten Strafbefehls BM 20 3260 vom 24. Februar 2020 mittels Zustelladresse bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland rechtsgültig bzw. fristauslösend erfolgte. 4.1 Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung, aus welcher sich auch die rechtserhebliche Prozessgeschichte ergibt, im Wesentlichen Folgendes: Der Beschuldigte habe bei der Grenzwache angegeben, dass er über einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich verfüge, nicht aber über eine Zustelladresse in der Schweiz.