3. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Regionalgerichts vom 2. September 2022. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann das im Rahmen der Beschwerde des Beschuldigten vom 25. August 2022 gestellte Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung für den erfolgten, ungerechtfertigten Freiheitsentzug in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag (Rechtsbegehren 3) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden.