2 Kantonen, in denen eine Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen ist (wie dies im Kanton Bern der Fall ist), bestimmt diese, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Nach bernischem Recht ist die Staatsanwaltschaft zur Einreichung von Beschwerden befugt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a EG ZSJ). Die entsprechenden Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war (Art.