Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.4 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht auf eine Stellungnahme des Regionalgerichts vom 14. September 2022 und von der Stellungnahme des Beschuldigten vom 4. Oktober 2022 Kenntnis und teilte mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde.