Der Beschuldigte wurde noch selben Tags entlassen. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft am 8. September 2022 (per Kurier) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, was folgt: 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 02.09.2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 27.07.2022 gegen den Strafbefehl BM 203260 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ungültig ist. 2. Die Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen.