Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 372 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstras- se 19, 3013 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 20 3260) Beschwerdeführerin Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mit- telland, Einzelgericht, vom 2. September 2022 (PEN 22 768) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 2. September 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 24. Februar 2020 gültig sei. Gleichzeitig forderte es das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) auf, umgehend die Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug zu überprüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. Der Beschuldigte wurde noch selben Tags entlassen. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft am 8. September 2022 (per Kurier) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, was folgt: 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 02.09.2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 27.07.2022 gegen den Strafbefehl BM 203260 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ungültig ist. 2. Die Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 1.2 Das Regionalgericht teilte mit Eingabe vom 14. September 2022 mit, dass auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen und auf weitere Ausführun- gen verzichtet werde. 1.3 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei. 1.4 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Ver- zicht auf eine Stellungnahme des Regionalgerichts vom 14. September 2022 und von der Stellungnahme des Beschuldigten vom 4. Oktober 2022 Kenntnis und teilte mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde. 1.5 Am 6. Oktober 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht eine Kopie der vom Beschuldigten bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) eingereichten und der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Septem- ber 2022 zur Behandlung des Rechtsbegehrens 3 weitergeleiteten Eingabe. 1.6 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Staatsanwaltschaft Kenntnis. 1.7 Danach gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden, sind innert zehn Tagen mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuguns- ten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). In 2 Kantonen, in denen eine Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen ist (wie dies im Kan- ton Bern der Fall ist), bestimmt diese, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Nach bernischem Recht ist die Staatsanwaltschaft zur Einreichung von Beschwerden befugt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a EG ZSJ). Die entsprechenden Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war (Art. 62 Abs. 2 EG ZSJ). Die vorliegende Beschwerde wurde durch die fallführende Staatsanwältin eingereicht und erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Regionalge- richts vom 2. September 2022. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand de- finiert, kann das im Rahmen der Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Au- gust 2022 gestellte Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung für den erfolgten, ungerechtfertigten Freiheitsentzug in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag (Rechts- begehren 3) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden. 4. Vorliegend ist strittig, ob die Zustellung des an die marokkanische Adresse des Be- schuldigten adressierten Strafbefehls BM 20 3260 vom 24. Februar 2020 mittels Zu- stelladresse bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland rechtsgültig bzw. fristauslö- send erfolgte. 4.1 Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung, aus welcher sich auch die rechtserhebliche Prozessgeschichte ergibt, im Wesentlichen Folgendes: Der Beschuldigte habe bei der Grenzwache angegeben, dass er über einen Wohn- sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich verfüge, nicht aber über eine Zustelladresse in der Schweiz. Da der Beschuldigte in Frankreich wohne wäre gemäss Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) sowie Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 28. Oktober 1996 eine direkte postalische Zustellung von Straferkenntnis- sen zulässig gewesen. Eine solche sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr habe der Grenzwächter anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2020 das Zustellungsdo- mizil bei der Staatsanwaltschaft bezeichnet, womit sich der Beschuldigte einverstan- den erklärt und sowohl das Einvernahmeprotokoll als auch das beigelegte Formular «Domicile de notification» unterzeichnet habe. Die Fiktion einer Zustellung in der Schweiz an die Adresse der Staatsanwalt führe jedoch dazu, dass die gesetzliche Einsprachefrist ausgelöst werde und die beschuldigte Person de facto ihres Einspra- cherechts verlustig gehe, bevor sie überhaupt vom Strafbefehl Kenntnis habe neh- men können. Dem Beschuldigten wäre es vorliegend kaum möglich gewesen, den Strafbefehl innert nützlicher Frist zur Kenntnis zu nehmen und fristgerecht Einspra- che zu erheben. Zwar sei mittels Formular darauf hingewiesen geworden, dass sich die unterschreibende Person zur Wahrung etwaiger Einprachefristen regelmässig beim bezeichneten Zustelldomizil melden solle; aufgrund dessen habe der Beschul- digte jedoch nicht wissen können, wie oft er sich hätte erkundigen und wie schnell er eine Einsprache hätte einreichen müssen. Das verwendete Formular nenne die 3 kurze zehntägige Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 StPO nicht. Ebenso wenig sei er darüber aufgeklärt worden, wie es sich mit den Modalitäten betreffend Fristenwah- rung aus dem Ausland verhalte. Auch gebe das Formular nicht ausreichend Auskunft über die Möglichkeit, kein Zustelldomizil zu bezeichnen; es werde lediglich auf Art. 88 Abs. 4 StPO verwiesen. Nicht erwähnt werde, dass die Behörde, bevor sie auf die Zustellfiktion zurückgreifen dürfe, versuchen müsse, die Sendung gemäss den anderen gesetzlichen Vorgehensweisen zuzustellen. Auch enthalte das Formu- lar keinerlei Angaben für den Fall, dass staatsvertraglich eine Zustellung auf dem Postweg vorgesehen sei. Es erscheine daher fraglich, ob dem Beschuldigten die rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung (faktischer Verzicht auf ein wirksames Einspracherecht) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars bewusst gewesen seien. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte sein Einspracherecht ausüben würde, da er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt nicht anerkannt habe. Mangels Nachforschungsbemühungen habe auch die Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung gelan- gen können. Festzuhalten sei schliesslich, dass den Beschuldigten keine Mitwir- kungspflicht treffe. 4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, Art. 87 Abs. 2 StPO schliesse nicht aus, dass eine beschuldigte Person, der die Mitteilung aufgrund eines Staats- vertrags direkt zugestellt werden könne, die Wahlfreiheit zwischen Zustellungen an ihrem Wohnsitz oder der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils habe. Der Beschul- digte sei gemäss Art. 52 Abs. 1 SDÜ nicht verpflichtet gewesen, ein Zustellungsdo- mizil zu bezeichnen. Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen Wohnort zu nen- nen. Er habe die Möglichkeit gehabt, freiwillig ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen und auf die Zustellung von Entscheiden an seinem Wohnort im Ausland zu verzich- ten. Indem er angegeben habe, dass er seine genaue Adresse in Frankreich nicht nennen möge, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er keine Zustellung von Mittei- lungen und Entscheiden der Strafbehörde an seinem Wohnort in Frankreich wün- sche. Das Zustellungsdomizil bei der Staatsanwaltschaft sei ihm erst genannt und nachweislich mehrmals erklärt worden, als er eine Zustelladresse in der Schweiz verneint habe. Bei dieser Sachlage habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müs- sen, Mitteilungen und Entscheide an seinem Wohnort in Frankreich zu erhalten. Der Strafbefehl habe daher nur am bezeichneten Zustellungsdomizil rechtswirksam eröffnet werden können. Des Weiteren gebe es keine Hinweise, dass dem Beschul- digten die rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung nicht bewusst gewesen wären. In Anbetracht dessen, dass er den Sachverhalt nicht anerkannt habe, hätte er sich umso mehr und bereits anlässlich der Einvernahme über die Modalitäten der Einsprache (Frist und Form) erkundigen können. Im Übrigen sei der Strafbefehl dem Beschuldigten nur rund einen Monat nach der Einvernahme eröffnet worden, womit es ihm zumutbar gewesen wäre, sich in dieser kurzen Zeit wöchentlich über den Verfahrensstand zu erkundigen. Diesfalls wäre es auch möglich gewesen, innert Frist und ohne Beizug von Drittpersonen eine Einsprache zu verfassen. Eine Pflicht, den Strafbefehl im Amtsblatt zu veröffentlichen, habe nicht bestanden, womit sich eine Prüfung, ob die Staatsanwaltschaft alle geeigneten zumutbaren Nachforschun- gen getätigt habe, erübrige. 4 4.3 Der Beschuldigte bestreitet, sich freiwillig für die Bezeichnung des Zustellungsdomi- zils bei der Staatsanwaltschaft entschieden zu haben. Indem er sich geweigert habe, die Adresse in Frankreich bekannt zu geben, habe er lediglich von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auch treffe ihn keine Mitwirkungspflicht. Aufgrund seines Schweigens könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass er eine Zustellung an eine andere Adresse wünsche. Auch treffe es nicht zu, dass er hinreichend über die rechtlichen Konsequenzen der Bezeichnung des Zustellungs- domizils aufgeklärt worden sei. Weder die protokollierten Aussagen der Einver- nahme vom 8. Januar 2020 noch das Formular „Domicile de notification" genügten den Anforderungen an eine ausreichende Belehrung. Indem der Grenzwächter das Zustellungsdomizil von sich aus bezeichnet habe, nachdem er angegeben habe, in der Schweiz über keine Zustelladresse zu verfügen, sei er vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Ihm sei suggeriert worden, dass er die Staatsanwaltschaft als Zu- stellungsdomizil bezeichnen müsse, da er seine Adresse in Frankreich nicht angebe und über keine Adresse in der Schweiz verfüge. Auch hätte er sich nicht über die Modalitäten der Einsprache erkundigen müssen, weil er die Vorwürfe abgestritten habe. Sodann sei stossend, dass die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde aus- führe, dass es möglich gewesen wäre, innert Frist Einsprache zu erheben, wenn er wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätte, eine so im schlechtesten Fall auf 3 oder 4 Tage verkürzte Einsprachefrist sei weder im Sinne des Gesetzge- bers noch mit den menschenrechtlichen Garantien vereinbar. Das Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft komme somit einem Verzicht auf ein wirksames Einsprache- recht gleich und sei daher nicht rechtswirksam bezeichnet worden. Zu beachten sei auch, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Anstrengungen unternommen wor- den seien, den Beschuldigten über den ergangenen Strafbefehl in Kenntnis zu set- zen. Dies, obwohl eine einschneidende Sanktion von 100 Tagen Freiheitsstrafe aus- gefällt worden sei und es ohne Aufwand möglich gewesen wäre, die französische Wohnadresse des Beschuldigten ausfindig zu machen. Im Übrigen hätte der Straf- befehl an dieser Adresse rechtswirksam zugestellt werden können. 5. 5.1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine rich- terliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschul- digte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungs- rechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einsprachebe- rechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren ver- trauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Ver- antwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) 5 kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.6). Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufent- haltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechts- beistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsver- tragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 147 IV 518 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachfor- schungen nicht ermittelt werden kann (Bst. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Bst. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Bst. c). Einstellungsverfügun- gen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt (Art. 88 Abs. 4 StPO). Die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO erscheint im Lichte der Verfahrens- garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als problematisch. Sie gelangt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Bevor sich eine Straf- behörde auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen kann, muss sie die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO vorliegt. Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu kei- nem Ergebnis führen, kann die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2; mit Hinweisen) 5.2 Straferkenntnisse stellen staatliche Hoheitsakte dar, die gegenüber Parteien mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen förmlich zu eröffnen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 68 und Art. 77 Rechtshilfegesetz [IRSG; SR 351.1]). Eine Ausnahme vom Erfordernis der rechtshilfeweisen Eröffnung von Straferkenntnissen auf dem Weg der Rechtshilfe bzw. des diplomatischen Verkehrs liegt vor, wenn zwischen der Schweiz und dem betroffenen ausländischen Staat eine (multi- oder bilaterale) völkerrechtliche Verein- barung besteht, die eine vereinfachte direkte Zustellung von Straferkenntnissen an die im Ausland wohnhaften Parteien auf dem postalischen Wege zulässt. Nur im Geltungsbereich solcher staatsvertraglichen Regelungen kann sowohl auf die 6 rechtsgültige Vereinbarung eines Zustelldomizils in der Schweiz (Art. 87 Abs. 2 StPO) verzichtet werden, als auch auf eine rechtshilfeweise Eröffnung des Strafer- kenntnisses. Eine unzulässige direkte postalische Zustellung begründet im Lichte des Völkerrechts einen Eröffnungsmangel. Wird ein Strafbefehl an einen im Ausland domizilierten Beschuldigten fehlerhaft zugestellt, beginnt die Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 StPO erst nach rechtsgültiger Zustellung (zum Ganzen: BGE 147 IV 518 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte nicht mehr an der im Strafbefehl aufgeführten Adresse in Casablanca, Marokko, welche als letzte offizielle Adresse erfasst wurde, wohnhaft ist. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2020 angegeben hatte, in St. Louis, Frankreich, zu wohnen, die genaue Wohnadresse jedoch nicht angeben wollte. Wie die Vorinstanz festhält, wäre somit eine direkte postalische Zustellung von Straferkenntnissen nach Frankreich staatsvertraglich zulässig gewesen. Sind gestützt auf eine staatsvertragliche Vereinbarung strafrechtliche Mitteilungen direkt an die Adressatin oder den Adressaten zulässig, erübrigt sich die Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils grundsätzlich (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 2 zu Art. 87 StPO). Wie von der Staatsanwaltschaft wird jedoch auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Aufforderung zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils trotz zulässiger direkter Zustellung im Aus- land grundsätzlich möglich ist. Dies etwa dann, wenn es sich aufgrund des Beschleuni- gungsgebots aufdrängt; z.B., wenn in einem Verfahren künftig mit mehreren Zustellun- gen zu rechnen ist und jede Zustellung lange Zeit (mehr als zwei Monate) benötigt (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 87 StPO). Gemäss Länderindex des Rechtshilfeführers beim Bundesamt für Justiz kann die Zustellung von Mitteilung nach Frankreich ein bis vier Monate in Anspruch nehmen. Mithin bestehen keine Hinweise dafür, dass sich für die Zustellung des in Frage ste- henden (einzigen) Strafbefehls die Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomi- zils aufgrund des Beschleunigungsgebots aufgedrängt hätte; etwas Anderes wird von den Parteien auch nicht vorgebracht. Im Übrigen hätten mithilfe der vorhande- nen Dokumente zumutbare Nachforschungen hinsichtlich der Adresse des Beschul- digten in Frankreich gemacht und diese mit grosser Wahrscheinlichkeit ermittelt wer- den können. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft vorliegend keine Abklärungen diesbezüglich getätigt und entsprechend auch keinen direkten Zustellungsversuch an die Adresse des Beschuldigten in Frankreich unternommen. Vielmehr ist sie der Auffassung, der Beschuldigte habe auf die Zustellung von Entscheiden an seinem Wohnort im Ausland verzichtet, so dass der Strafbefehl dem Beschuldigten nur am bezeichneten Schweizer Zustellungsdomizil rechtswirksam habe eröffnet werden können. 5.3.2 Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, der Beschuldigte habe auf die Zustellung von Entscheiden an seinem Wohnort im Ausland verzichtet, indem er sich anlässlich seiner Befragung durch den Grenzwächter geweigert habe, seine 7 genaue Adresse in Frankreich anzugeben, ist zunächst daran zu erinnern, dass in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass der aussageverweige- rungsberechtigten und weder mitwirkungs- noch wahrheitspflichtigen beschuldigten Person bei der Ermittlung der Personalien (z.B. Name, Adresse) grundsätzlich eine Aussage- bzw. Mitwirkungspflicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein Aussageverweige- rungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) kann jedoch im Einzelfall bestehen, falls die An- gaben auf eine Selbstbelastung hinauslaufen könnten (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 23 zu Art. 143 StPO). Vorliegend kann offenbleiben, inwiefern der Beschuldigte sich durch die An- gabe der genauen Wohnadresse weiter belastet hätte. So oder anders hätte allein aufgrund der Tatsache, dass er seine genaue Wohnadresse nicht bekannt geben wollte, nicht darauf geschlossen werden dürfen, dass der Beschuldigte per se keine Mitteilungen und Entscheide an seinem Domizil in Empfang nehmen wollen würde. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die gesetzlichen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 84 ff. StPO von den Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der be- schuldigten Person einzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschuldigte habe die Möglichkeit ge- habt, freiwillig ein Zustellungsdomizil bei der Staatsanwaltschaft zu bezeichnen und auf die Zustellung von Entscheiden an seinem Wohnort im Ausland zu verzichten, ist daran zu erinnern, dass der Grenzwächter gemäss Einvernahmeprotokoll vom 8. Januar 2020 lediglich sagte: Da Sie über keine Zustelladresse in der Schweiz verfügen, be- zeichne ich Ihre Zustelladresse wie folgt: c/o Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. Haben Sie das verstanden? (Strafakten PEN 22 768, pag. 9, Frage 18 [Hervor- hebung hinzugefügt]). Wie die Verteidigung anführt, wird daraus deutlich, dass der Beschuldigte gerade nicht über seine Optionen, namentlich die Möglichkeit kein Zu- stellungsdomizil zu bezeichnen, informiert wurde. Vielmehr dürfte dem Beschuldig- ten – einem juristischen Laien – dadurch der Eindruck vermittelt worden sein, dass er die Staatsanwaltschaft als Zustellungsdomizil bezeichnen müsse, weil er seine Adresse in Frankreich nicht angegeben habe und über keine Adresse in der Schweiz verfüge (vgl. a.a.O. pag. 9). Dass dem Beschuldigten die Folgen der Bezeichnung des Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft nachweislich mehrmals erklärt worden wären, geht aus dem Protokoll der Einvernahme vom 8. Januar 2020 nicht hervor (a.a.O. pag. 6-11). Gemäss Einvernahmeprotokoll wurde der Beschuldigte zwar darüber informiert, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilun- gen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls rechnen müsse; gleichzeitig wurde ihm jedoch auch Folgendes mitgeteilt: Sie haben sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umge- hend der Verfahrensleitung mitzuteilen. Sie werden Post an diese Adresse erhalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Zustellungen an diese Adresse auch ihre Gültigkeit entfalten, wenn sie die Post dort nicht abholen oder nicht (mehr) dort wohnhaft sind. […] (a.a.O., pag. 11, Frage 22 [Hervorhe- bung hinzugefügt]). Letztere Information ist in Anbetracht dessen, dass dem Be- schuldigten unmittelbar davor bekannt gegeben wurde, dass das Zustellungsdomizil bei der Staatsanwaltschaft bezeichnet werde, missverständlich. Wie die Vorinstanz anführt, hat die Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden an 8 die Zustelladresse der Staatsanwalt zur Folge, dass die gesetzliche Einsprachefrist ausgelöst wird. Dadurch kann es dazukommen, dass die beschuldigte Person ihr Einspracherecht faktisch verliert, bevor sie überhaupt vom Strafbefehl Kenntnis neh- men konnte. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, wäre es dem Beschuldigten vorliegend infolge der Bezeichnung der Zustelladresse bei der Staatsanwaltschaft faktisch kaum möglich gewesen, den Strafbefehl innert nützlicher Frist zur Kenntnis zu nehmen und gestützt darauf fristgerecht eine (auch im Lichte von Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) gültige schriftliche Einsprache zu erheben. Zwar wurde er – wie gezeigt – anlässlich der Einvernahme darüber informiert, dass er mit der Zu- stellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls rechnen müsse, und mittels Formular darauf hingewiesen, dass er sich zur Wahrung etwaiger Einprachefristen regelmässig beim bezeichneten Zustelldo- mizil melden muss (a.a.O., pag. 11 und 13). Wie oft er sich hätte erkundigen und wie schnell er eine potentielle Einsprache hätte einreichen müssen, geht aus dem Formular jedoch nicht hervor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nennt das ver- wendete Formular die kurze zehntägige Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 StPO nicht. Auch wurde der Beschuldigte nicht darüber aufgeklärt, wie es sich mit den Modalitäten betreffend Fristenwahrung aus dem Ausland (Art. 91 Abs. 2 StPO) ver- hält bzw. auf welchem Weg er die sehr kurze Einsprachefrist gegen Strafbefehle bei der Wahl eines Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft wirksam wahren könnte (vgl. dazu auch BGE 147 IV 518 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund kann offen- gelassen werden, ob es dem Beschuldigten bei wöchentlichem Nachfragen möglich gewesen wäre, innert Frist und ohne Beizug von Drittpersonen eine rechtsgültige Einsprache zu verfassen. Weiter ist gemeinsam mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Formular «Domicile de notification» nicht ausreichend Auskunft über die Möglichkeit, kein Zustelldomizil zu bezeichnen, gibt. Diesbezüglich wird lediglich auf Art. 88 Abs. 4 StPO verwiesen. Unerwähnt und einer juristisch nicht versierten beschuldigten Person gänzlich ver- schlossen bleibt, dass die Strafbehörde auch in Fällen, in denen kein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz bezeichnet wurde, geeignete Schritte zur Ermittlung des Aufent- haltsorts des Adressaten bzw. der Adressatin in die Wege leiten muss, bevor sie sich auf die Zustellfiktion auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen kann. Dem Formular sind denn auch keinerlei Angaben für den Fall, dass – wie vorliegend – staatsvertraglich eine direkte Zustellung auf dem Postweg vorgesehen ist, zu entnehmen. Weiterführende Informationen können auch dem als «Aide-mémoire déstiné aux prévenus» bezeich- neten Dokument, welches dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2020 vorgelegt wurde, nicht entnommen werden (a.a.O., pag. 12). So enthält Ziff. 2.5 «Notification» lediglich folgende Information: Si votre domicile ou lieu de séjour usuel se situe à l'étranger ou si vous n'avez pas de domicile fixe ou connu, vous avez l'obligation de désigner une personne en Suisse qui se chargera de la réception de votre correspondance, de communications ou décisions relatives à la procédure. Dans la négative, les décisions vous seront notifiées valablement par le biais de la "Feuille officielle du canton concerné": Les décisions de classement et les ordonnances sont considérées comme notifiées même sans la publication. Mithin ist anzunehmen, dass die rechtlichen Konsequenzen der Bezeichnung des Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft (faktischer Verzicht auf ein wirksa- mes Einspracherecht) dem Beschuldigten weder während der Einvernahme noch im 9 Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars «Domicile de notification» bewusst ge- wesen sind. Im Übrigen konnte vom Beschuldigten nicht erwartet werden, dass er von sich aus zusätzliche Anstrengungen unternehmen würde, um eine ausreichende Rechtsbelehrung zu erhalten. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt anlässlich der Befragung durch den Grenzwächter nicht anerkannte. Entsprechend musste die Staatsanwaltschaft damit rechnen, dass er sein Einspracherecht würde ausüben wollen. Bei dieser konkreten Sachlage durfte die Staatsanwaltschaft mithin nicht annehmen, dass der Beschuldigte der Be- zeichnung des Zustellungsdomizils im Wissen um den faktischen Verzicht auf eine wirksame Einsprache gegen den Strafbefehl zustimmte (vgl. dazu auch BGE 147 IV 518 E. 3.4). 5.3.4 Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Wahl des Schweizer Zustellungsdomizils vorliegend nicht rechtswirksam erfolgt ist. 5.4 Mangels rechtsgültiger Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils liegt vor- liegend ein Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die Staatsanwalt- schaft hätte daher geeignete und zumutbare Nachforschungen anstellen und versu- chen müssen, die Wohnadresse des Beschuldigten in Frankreich zu ermitteln. Erst wenn die entsprechenden Abklärungen und ein allfälliger Zustellversuch am Domizil des Beschuldigten in Frankreich zu keinem Ergebnis geführt hätten, hätte die Zu- stellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen können. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen keinerlei Nachforschun- gen betrieben hat, kam die Vorinstanz vorliegend zu Recht zum Schluss, dass die Zustellfiktion vorliegend nicht greifen konnte. Entsprechend muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte erst in Zusammenhang mit seiner Inhaftierung am 23. Juli 2022 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, womit dieser erst ab diesem Datum als eröffnet gilt. Die Einsprache vom 27. Juli 202 erfolgte somit rechtzeitig und ist gültig. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘000.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Entsprechend der Hono- rarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Oktober 2022, welche zu keinen Be- merkungen Anlass gibt, wird die Entschädigung auf CHF 1'053.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1'053.45 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 26. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11