Der Gesuchsteller muss sich sowohl zu seiner Mittellosigkeit wie auch zu den Prozesschancen äussern. Er hat überdies die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben (BGE 125 IV 161 E. 4.a). 5.2 Innert angesetzter Nachbesserungsfrist gingen weder eine Begründung noch Belege ein. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.