35 JVG geschehen. Auch in subjektiver Hinsicht sind aus den der Kammer vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine Verletzung der Amtspflicht begangen worden wäre. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Verfahren EO 22 3708 gegen C.________, welches denselben Sachverhalt betraf, der Generalstaatsanwaltschaft zufolge mittels Einstellungsverfügung erledigt wurde. 4.5.4 Folglich ist auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt. 4.6 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.