Wie die (General-)Staatsanwaltschaft ausführt, ist aufgrund der Strafanzeige vom 25. Juli 2022 jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte 2 des Amtsmissbrauchs hätte schuldig machen sollen. Der Beschwerdeführer rügt (wie bereits mit Strafanzeige vom 16. März 2022 [Verfahren EO 22 3708]) das Vorgehen von Herrn C.________ bei der Zellenkontrolle vom 26. Oktober 2021. Letzteres bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2.2). Ein fehlbares Verhalten des Beschuldigten 2 wird vom Beschwerdeführer indes nicht substantiiert dargelegt.