Ganz im Gegenteil sollen sie ihm nach seiner Ansicht unrechtmässig entzogen worden sein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daher darauf hinzuweisen, dass eine bewegliche Sache nicht durch Sachentziehung, also durch Bruch fremden Gewahrsams erlangt und gleichzeitig anvertraut worden sein kann. Sodann räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob sich jemand an den Bildausschnitten bereichert habe. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die angebliche Täterschaft die Bilder angeeignet hätte.