Der Tatbestand von Art. 141 StGB ist vorliegend somit offensichtlich nicht erfüllt. 4.4 ad Veruntreuung (Art. 138 [Ziff. 2] StGB) 4.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, setzt eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB voraus, dass sich jemand eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er die Bildausschnitte jemandem, konkret dem Beschuldigten 2, anvertraut habe. Ganz im Gegenteil sollen sie ihm nach seiner Ansicht unrechtmässig entzogen worden sein.