4 nahme des Verfahrens auch bei Einhaltung der Antragsfrist sachgerecht gewesen wäre. So macht sich der Sachentziehung nach Art. 141 StGB schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Selbst wenn die fraglichen «Bilder» für den Beschwerdeführer einen grossen emotionalen Wert hätten, wäre weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, inwiefern ihm durch deren Wegnahme ein erheblicher Nachteil erwachsen sein sollte. 4.3.4 Der Tatbestand von Art.