Vielmehr schilderte er denselben Sachverhalt bereits im Rahmen der Strafanzeige vom 16. März 2022 gegen C.________. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb erst die Mitteilung über die Fortdauer der Sicherstellung der Bildausschnitte gemäss Schreiben des Beschuldigten 2 vom 19. April 2022 die Antragsfrist ausgelöst haben soll. Die Staatsanwaltschaft kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Antragsrecht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sachentziehung am 27. Juli 2022 bereits erloschen war. 4.3.3 Weiter ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Nichtanhand-