Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass das Couvert mit den fraglichen Bildern aus Zeitungen und Zeitschriften am 26. Oktober 2021 aus seiner Zelle entfernt worden sei. Aufgrund der der Kammer vorliegenden Akten sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der vermeintlichen Tat resp. des vermeintlichen Täters gehabt hätte. Vielmehr schilderte er denselben Sachverhalt bereits im Rahmen der Strafanzeige vom 16. März 2022 gegen C.________.