30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.3). Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 31 StGB mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass das Couvert mit den fraglichen Bildern aus Zeitungen und Zeitschriften am 26. Oktober 2021 aus seiner Zelle entfernt worden sei.