auch kann sich die besondere Tätereigenschaft eines Behördenmitglieds oder Beamten strafschärfend auswirken (z.B. Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB). Soweit sich die Strafanzeige gegen die Direktion des Regionalgefängnisses Burgdorf als Verwaltungsbehörde richtet, war das Verfahren somit von vornherein nicht an die Hand zu nehmen. 4.3 ad Sachentziehung (Art. 141 StGB) 4.3.1 Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, handelt es sich bei der Sachentziehung um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB).