SR 311.0) strafbar gemacht haben könnte. Demgegenüber können sich Personen, die eine Funktion im Dienste der Öffentlichkeit (Behördenmitglieder bzw. Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 2 StGB) haben durch die Begehung von echten Sonderdelikten (z.B. Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) strafbar machen; auch kann sich die besondere Tätereigenschaft eines Behördenmitglieds oder Beamten strafschärfend auswirken (z.B. Veruntreuung gemäss Art.