Weiter wird angeführt, der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die «Bilder» bei seiner Verlegung nicht mitgegeben worden seien, sei als Sachentziehung zu werten, da sich die «Bilder» «in seinem Besitz» befunden hätten und in Anbetracht der Anweisung des D.________ nicht hätten entfernt werden dürfen. Ob sich jemand an den Bildern habe bereichern wollen, entziehe sich seiner Kenntnis; dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Sachentziehung unrechtmässig und endgültig erfolgt sei. Im Übrigen behaupte die Staatsanwaltschaft wider besseren Wissens, dass die Amtsgewalt nicht missbraucht und kein Zwang angewendet worden sei.