312 StGB. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm erst im April 2022 aufgrund der Akten der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sei, dass ihm die fraglichen «Bilder» entzogen worden seien. Die dreimonatige Antragsfrist habe daher ab diesem Zeitpunkt zu gelten. Weiter wird angeführt, der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die «Bilder» bei seiner Verlegung nicht mitgegeben worden seien, sei als Sachentziehung zu werten, da sich die «Bilder» «in seinem Besitz» befunden hätten und in Anbetracht der Anweisung des D.________ nicht hätten entfernt werden dürfen.