Soweit den Vorwurf der Veruntreuung betreffend, sei zu beachten, dass die «Bilder» der mutmasslichen Täterschaft nicht anvertraut gewesen seien, so dass diese nicht hätten angeeignet werden können. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die unbekannte Täterschaft daran unrechtmässig hätte bereichern können. Der Tatbestand der Veruntreuung sei demnach eindeutig nicht erfüllt. Gleich verhalte es sich mit dem angezeigten Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB.