Bei den Bildern handle es sich um «legale» Bilder, welche er mit Genehmigung des D.________ in seiner Zelle habe aufbewahren dürfen. 3.2 Mit Verfügung vom 24. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Zur Begründung wird angeführt, dass das Antragrecht mit Blick auf die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB längstens verwirkt sei, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Soweit den Vorwurf der Veruntreuung betreffend, sei zu beachten, dass die «Bilder» der mutmasslichen Täterschaft nicht anvertraut gewesen seien, so dass diese nicht hätten angeeignet werden können.