382 Abs. 1 StPO). Der inhaftierte Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 5. September 2022 um 20:45 Uhr rechtzeitig der Anstaltsleitung der JVA Thorberg (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf seine Strafanzeige vom 16. März 2022 (Verfahren EO 22 3708), mit der er C.________ aufgrund desselben Sachverhalts (E. 3.1) anzeigte. Anfechtungsobjekt ist jedoch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2022.