1.2 Mit Verfügung vom 28. September 2022 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gab der Direktion des Regionalgefängnisses Burgdorf (nachfolgend auch: Beschuldigte 1), A.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter 2) sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde eine nicht verlängerbare Frist angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu begründen und zu belegen. 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.