Ob (aufdringliche) Umarmungen und Körperberührungen überhaupt Ursachen für «psychische / mentale Blockaden» sein und ob Letztere einen Krankheitswert i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB aufweisen können, kann daher offengelassen werden. Gleiches gilt für die angeblich durch «B.________» verursachte Beeinträchtigung der «Lebensenergien» der Beschwerdeführerin. Schliesslich fehlen auch hier Angaben dazu, wo und wann genau «B.________» die angeblich schädlichen Umarmungen und Körperberührungen ausgeführt haben soll.