3.4.2 Ad Art. 123 Ziff. 1 StGB: Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, ist aufgrund der Strafanzeige nicht ersichtlich, inwiefern «B.________» die Beschwerdeführerin manipuliert haben könnte, um an deren «Lebensenergien» zu gelangen und dadurch deren Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Auch trifft es zu, dass aus der Strafanzeige nicht erkennbar ist, inwiefern die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch die Übertragung der «schlechten krankmachenden Blockaden» von «B.________» eingeschränkt worden sein soll.