Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutschen Sprache diskriminiert werde. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern «B.________» Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse, Sprache sowie deren Religion diskriminieren und zur Hetze aufrufen soll. Nach dem Gesagten besteht somit keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft muss daher davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand von Art. 261bis StGB von vornherein nicht erfüllt ist.