von 2019 bis 2022 an ihrer Gesundheit arbeiten musste und dadurch finanziell wie wirtschaftlich geschädigt wurde, liegen der Staatsanwaltschaft keine vor. Im Übrigen ist umstritten, ob die Beeinträchtigung von «Lebensenergien» oder die Übertragung von «Blockaden» überhaupt zu einer Körper- und/oder Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 123 StGB führen können. Demnach ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt.