Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse oder Sprache diskriminiert haben soll, ist aus der Strafanzeige ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rassendiskriminierungstatbestand ist demnach nicht erfüllt. Zum Vorwurf der Körperverletzung Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.