Dass sich A.________ subjektiv diskriminiert fühlt, erscheint klar. Objektiv verhält es sich jedoch so, dass der Strafanzeige keine konkreten Hinweise auf die Täterin, den Tatort oder die Tatzeit zu entnehmen sind. Die angeblichen Diskriminierungshandlungen sind nur sehr vage umschrieben. Überdies fällt die Diskriminierung aufgrund bestimmter fehlender fachlicher Kompetenzen von vornherein nicht unter den Tatbestand von Art. 261bis StGB. Inwiefern «B.________» Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse oder Sprache diskriminiert haben soll, ist aus der Strafanzeige ebenfalls nicht ersichtlich.