Ohnehin wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen (siehe E. 3.4.1). 2.2.5 Was ihre weiteren Vorbringen anbelangt, ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung hingegen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen (E. 2.2.4) ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: