261bis Abs. 1 StGB. Der von ihr geltend gemachte angebliche Angriff richtet sich dabei gegen eine bzw. mehrere Personengruppen, denen die Beschwerdeführerin angehört. Als einzelne Gruppenangehörige ist die Beschwerdeführerin jedoch nur mittelbar betroffen, womit ihr in Anbetracht der vorzitierten Rechtsprechung (E. 2.2.3) keine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO zukommt. Entsprechend ist sie diesbezüglich nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. Ohnehin wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen (siehe E. 3.4.1).