Zumal Art. 261bis Abs. 1 StGB ebenfalls zwischen öffentlichem Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen differenziert und damit dieselbe Systematik wie Art. 261bis Abs. 4 StGB aufweist, kommt es bei der Beurteilung der Geschädigtenstellung auch bei Art. 261bis Abs. 1 StGB darauf an, gegen wen sich der Angriff richtet. 2.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, «B.________» diskriminiere allgemein Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse, Sprache sowie deren Religion und rufe zur Hetze auf, bezieht sie sich auf die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 1 StGB.