115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2020 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend macht, sie werde von einer Person namens «B.________» u.a. aufgrund ihrer deutschen Sprache diskriminiert. Ganz allgemein